Zum Vorrecht nach § 20 Abs. 5 StVO (Ermöglichen des Abfahrens von Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen)
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden (OLG Celle, Urt. v. 10.11.2021 – 14 U 96/21, NJW-Spezial 2021, 715):
„Das Vorrecht gem. § 20 Abs. 5 StVO besteht nur unter den Voraussetzungen einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Anzeige gegenüber dem ansonsten fortbestehenden Vorrang des fließenden Verkehrs.
Die Beweislast für die Inanspruchnahme eines Vorrechts der Straßenverkehrsordnung trägt derjenige, der sich auf es beruft. Erst wenn der Fahrer eines an einer Haltestelle haltenden Linienbusses bewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme seines Vorrechts vorgelegen haben, entfällt der Vorrang des fließenden Verkehrs und mit ihm der Anscheinsbeweis, der auf einen Verstoß gegen die in § 10 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen schließen lässt (entgegen KG Berlin in den Entscheidungen vom 24. Juli 2008 – 12 U 142/07 – und vom 1.11.2018 – 22 U 128/17, juris; sowie LG Saarbrücken, Urteil vom 05. April 2012 – 13 S 209/11, Rn. 13, juris).“
Ergänzende Hinweise
Das Gericht hat dem Vorbeifahrenden Ansprüche auf Basis einer Haftungsquote von 75% zugesprochen, da der Fahrer des Omnibusses gegen § 10 S. 1 StVO verstoßen habe.