Risiko Nachforderung von Sozialbeiträgen bei kurzfristiger Beschäftigung
Das Risiko von Nachforderungen für Sozialbeiträgen bei kurzfristiger Beschäftigung ist in der Praxis besonders hoch. Dies liegt zum einen in den großen Vorteilen der kurzfristigen Beschäftigung. Es fallen in dieser speziellen Art der Beschäftigung (fast) keine Sozialbeiträge an. Zum anderen ist dies in der gesetzlichen Formulierung begründet. Der Wortlaut des §8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV ist einfach und sehr kurz. Rechtlich gehört die kurzfristige Beschäftigung jedoch zu einen der schwierigsten Themen im Sozialrecht.
Das LSG Niedersachsen-Bremen (LSG) hat mit Urteil vom 22.01.2025 – L 2 BA 41/24 – zur Frage der kurzfristigen Beschäftigung entschieden:
„(…) Eine Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (…)“
Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:
Das Urteil des LSG beschäftigt sich mit der Frage der „Berufsmäßigkeit“ einer kurzfristigen Beschäftigung.
Die Klägerin hatte verschiedene Mitarbeiterinnen 4 – 12 Tage im Monat für eine begrenzten Zeitraum beschäftigt. Eine der Beschäftigten teilte mit, dass sie auf den Lohn nicht zwingend angewiesen sei. Ihr Mann habe sich im Ruhestand befunden und das Haus sei abbezahlt. Eine andere Mitarbeiterin teilte mit, dass sie die Tätigkeit auf keinen Fall auf Dauer ausüben wolle. Die Tätigkeit diene dem Zweck, langsam in den Arbeitsmarkt wieder reinzukommen. Die Mitarbeiterinnen hatten ca. 5.000 € bzw. 2.500 € verdient.
Das LSG lehnte die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung mit der Begründung ab, dass die jeweiligen Einkommen aus der Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung waren.
Die Sichtweise des Sozialgerichts, mit festen Rechengrößen (z.B. das Doppelte des Betrages des Minijobs) die wirtschaftliche Bedeutung zu ermitteln, wurde ausdrücklich abgelehnt. Es komme nach Ansicht des LSG auf die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Beschäftigten an. Sodann wurden umfangreiche Berechnungen der Unterhaltsansprüche der Mitarbeiterinnen gegenüber ihren Ehemännern angestellt. Den Unterhaltsansprüchen wurden die in der Prognose zu erwartenden Einkommen (als nicht das tatsächlich erzielte Einkommen) gegenübergestellt.
Diese Entscheidung verdeutlich die Tendenz, dass bereits bei einer Größenordnung von ca. 10 % des Gesamteinkommens die „nicht nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung“ angenommen wird.
Um rechtlich die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung beurteilen zu können, müsste daher der Arbeitgeber die Familienverhältnisse des Beschäftigten bis ins Detail aufklären und teilweise sogar eine Unterhaltsberechnung anstellen.
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.
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