Startseite | Aktuelles | BAG zum Anscheinsbeweis bei Zustellung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben Urteil vom 30.1.2025, Az. 2 AZR 68/24

BAG zum Anscheinsbeweis bei Zustellung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben Urteil vom 30.1.2025, Az. 2 AZR 68/24

BAG zum Anscheinsbeweis bei Zustellung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben Urteil vom 30.1.2025, Az. 2 AZR 68/24
Aktuelles
24.03.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

BAG zum Anscheinsbeweis bei Zustellung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben Urteil vom 30.1.2025, Az. 2 AZR 68/24

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seiner Entscheidung vom 30.1.2025 mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Versendung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben geeignet ist, den Zugang der Kündigung beim Empfänger nachweisen zu können. Konkret ging es um die Frage, ob bei einer Zustellung per Einwurf-Einschreiben zugunsten des Kündigenden ein sogenannter Anscheinsbeweis bestehe, den der Kündigungsempfänger dann erschüttern müsse, wenn er den Zugang der Kündigung bestreitet.

Im vorliegenden Fall hatten nach dem Vortrag des Arbeitgebers zwei Mitarbeiterinnen das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt, den Umschlag dann zur Post gebracht und dort als Einwurf-Einschreiben aufgegeben. Der Arbeitgeber hatte vorgetragen, an welchem Tag, um welche Uhrzeit und zu welcher Sendungsnummer die Aufgabe erfolgt war und die Auffassung vertreten, dass bei diesem Sachverhalt ein Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigung zu seinen Gunsten bestehe. Er hat im Verfahren einen Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens, aus dem Datum und Uhrzeit der Einlieferung, die Postfiliale und die Sendungsnummer hervorgingen sowie zusätzlich einen im Internet abgefragten Sendungsstatus („die Sendung wurde am 28.7.2022 zugestellt“) vorgelegt. Einen Auslieferungsbeleg der Post konnte der Arbeitgeber nicht mehr beibringen, weil er einen solchen nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist bei der Deutschen Post AG angefordert hatte. Die Arbeitnehmerin hatte den Zugang der Kündigung bestritten.

Das BAG hat das Bestehen eines Anscheinsbeweises in diesem Fall abgelehnt. Es hat bereits Zweifel daran geäußert, ob der Vortrag des Arbeitgebers ausreichend sei, wenn er nicht darlege, ob er einen Fensterbriefumschlag benutzt habe, der dieselbe Adresse wie das vermeintlich zugestellte Kündigungsschreiben hat erkennen lassen oder ob er einen fensterlosen Umschlag benutzt und diesen mit der zutreffenden Anschrift des Empfängers versehen habe. Jedenfalls aber seien die vorgelegten Belege des Arbeitgebers nicht geeignet, einen Anscheinsbeweis zu seinen Gunsten für den Zugang der Kündigung begründen zu können. Erforderlich für das Bestehen eines Anscheinsbeweises ist nach Auffassung des BAG mindestens, dass neben der Vorlage des Einlieferungsbeleges eines Einwurf-Einschreibens und der Darstellung seines Sendungsverlaufes jedenfalls auch die Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbeleges vorgelegt werden müsse. Zudem müsse der Vortrag des Arbeitgebers erkennen lassen, welches Verfahren der Deutschen Post AG für die Zustellung des Einwurf-Einschreibens zur Anwendung gekommen ist, dass dieses vorliegend eingehalten worden sei, welcher Postbedienstete den Einwurf vorgenommen haben will und wie die Zustellung im Einzelnen vorgenommen worden sei.

Das BAG hat in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, zuletzt im Urteil vom 11.5.2023, Az. V ZR 203/22, Rn. 8, Bezug genommen, dabei aber offengelassen, ob es dieser Rechtsprechung folgt. Im vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war der Sachverhalt so, dass eine Reproduktion des Auslieferungsbeleges vorlag. Die Ablieferung der Sendung war in diesem Fall durch deren Einwurf in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers erfolgt. Unmittelbar vor dem Einwurf wurde das zur Identifizierung der Sendung dienende Abziehetikett vom zustellenden Postangestellten abgezogen und auf einen vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg aufgeklebt. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und unter Angabe des Datums die Zustellung. Der BGH hat bei Einhaltung dieses Verfahrens die Auffassung vertreten, dass der Schluss gerechtfertigt sei, dass die eingelieferte Sendung auch tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt sei (zuvor auch bereits BGH, Urteil vom 27.9.2016, Az. 2 ZR zwei 99/15, Rn. 33).

Suchen
Format
Autor(en)


Markus Golz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mail: erfurt@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel