Besserer Geheimnisschutz vor Gericht: der neue § 273a ZPO
Seit dem 1. April 2025 gilt: „Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.“
Dazu zählen Informationen, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind und daher wirtschaftlichen Wert haben, durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden und für deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht.
Das Gericht prüft auf Antrag, ob diese Kriterien erfüllt sind. Dabei reicht es bereits aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Dies muss die Partei glaubhaft machen.
Gibt das Gericht dem Antrag statt, müssen alle Verfahrensbeteiligten die Informationen vertraulich behandeln.
Das bedeutet, dass die geschützten Informationen außerhalb des Gerichtsverfahrens nicht genutzt oder weitergegeben werden dürfen und dass diese Geheimhaltungspflicht auch nach Verfahrensabschluss fort wirkt. Bei Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht kann das Gericht eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft verhängen.
Das Gericht kann zusätzlich anordnen, dass nur ein eingeschränkter Personenkreis Zugang zur mündlichen Verhandlung oder zu bestimmten Dokumenten erhält. Ob das Gericht den Zugang zur mündlichen Verhandlung beschränkt, hängt von einer Interessenabwägung ab.
Zwar konnten Gerichte auch bisher anordnen, dass eine Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Allerdings bestand darauf kein Anspruch. Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt, muss das Gericht dem Antrag in der Regel stattgeben. Lehnt es ab, kann die betroffene Partei das mit sofortiger Beschwerde anfechten.
Nach § 37b EGZPO ist sie auch auf Verfahren anwendbar, die bereits anhängig sind.