Nachträgliche Klagezulassung für schwangere Arbeitnehmerinnen gemäß § 5 KSchG
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 3.4.2025 – 2 AZR 156/24) wurde festgestellt, dass schwangeren Arbeitnehmerinnen, die erst nach Ablauf der Klagefrist von ihrer Schwangerschaft erfahren, eine nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage ermöglicht wird. Dieser Beschluss konkretisiert die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes im Kontext des Mutterschutzgesetzes.
Die Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG beginnt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens. Erfährt eine Arbeitnehmerin erst nachträglich von ihrer Schwangerschaft, sieht § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG vor, dass eine Kündigungsschutzklage auch nach Fristablauf zulässig sein kann, sofern die Versäumung der Frist unverschuldet ist.
Im vorliegenden Fall erhielt die Arbeitnehmerin die Kündigung am 14.5.2022. Am 29.5.2022 führte die Klägerin einen Schwangerschaftstest mit einem positiven Ergebnis durch. Sie bemühte sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt, den sie aber erst für den 17.6.2022 erhielt. Am 13.6.2022 machte die Klägerin eine Kündigungsschutzklage anhängig und beantragte deren nachträgliche Zulassung. Am 21.6.2022 reichte sie ein ärztliches Zeugnis beim ArbG ein, das eine bei ihr am 17.6.2022 festgestellte Schwangerschaft in der „ca. 7 + 1 Schwangerschaftswoche“ bestätigte. Ihr Mutterpass wies als voraussichtlichen Geburtstermin den 2.2.2023 aus. Danach hatte die Schwangerschaft am 28.4.2022 begonnen (Rückrechnung vom mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage).
Die Kündigung wurde von der Arbeitgeberin ohne Kenntnis der Schwangerschaft ausgesprochen. Das BAG urteilte, dass die Kündigung gegen das Kündigungsverbot nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG verstößt und somit unwirksam ist. Die Klägerin hatte aufgrund des späten ärztlichen Nachweises der Schwangerschaft die Klagefrist nicht eingehalten, jedoch wurde dies als unverschuldet bewertet, weshalb die Klage nachträglich zugelassen wurde.