Zu § 15 Abs. 1 HGB (Publizität des Handelsregisters)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz zu a) und b) entschieden (BGH, Urt. v. 09.01.2024 – II ZR 220/22):
„Die Berufung auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache ist dem Dritten gemäß § 15 Abs. 1 HGB nur dann verwehrt, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache hat; ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis genügen demgegenüber nicht.
Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch im Anwendungsbereich des Rechtsscheintatbestands des § 15 Abs. 1 HGB.“