Widerrufsbelehrung muss nicht zwingend Telefonnummer des Unternehmers enthalten
Der BGH hat entschieden, dass die zusätzliche Angabe einer Telefonnummer in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung nicht erforderlich ist, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft die Postanschrift und E-Mail-Adresse des Unternehmers genannt werden und die Telefonnummer auf der Webseite des Unternehmers leicht verfügbar ist.
(BGH, Beschluss vom 25.02.2025, Az. VIII ZR 143/24)
Sachverhalt:
Der Kläger hatte als Verbraucher von der Beklagten einen PKW-Neuwagen im Wege des Fernabsatzes erworben. Die Beklagte, die auf ihrer Internet-Seite unter „Kontakt“ und im Impressum ihre Telefonnummer angegeben hat, verwendete nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. In dieser wurden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefonnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf mittels einer eindeutigen Erklärung „z.B.“ durch einen per Post versandten Brief oder per E-Mail erklärt werden könne.
Entscheidung:
Nach Auffassung des BGH ist die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung insoweit nicht zu beanstanden. Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem im Internet tätigen Unternehmer sei es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung – über die Post- und E-Mail-Anschrift hinaus – auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben werde.
Bereits durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse, ergänzt durch die Mitteilung ihrer Postanschrift, habe die Beklagte den Verbrauchern Möglichkeiten eröffnet, schnell mit ihr in Kontakt zu treten und effizient mit ihr zu kommunizieren, ohne den Verbrauchern andere Kommunikationswege, wie zum Beispiel ein Telefonat, zu verstellen, zumal die vom Kläger in der Widerrufsbelehrung vermisste Telefonnummer der Beklagten auf ihrer Internetseite (im Impressum und unter „Kontakt“) ohne Weiteres verfügbar war.