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Freundin während der Arbeitszeit besucht – Detektivkosten nach fristloser Kündigung erstattungsfähig

Freundin während der Arbeitszeit besucht – Detektivkosten nach fristloser Kündigung erstattungsfähig
Aktuelles
25.04.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Freundin während der Arbeitszeit besucht – Detektivkosten nach fristloser Kündigung erstattungsfähig

Verlässt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit regelmäßig seinen Arbeitsplatz für private Zwecke – etwa zum Besuch der Freundin – und dokumentiert dies nicht ordnungsgemäß, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Bestätigt eine Detektei solche Pflichtverstöße, sind die Ermittlungskosten ersatzfähig, wie das LAG Köln (Urt. v. 11.2.2025 – 7 Sa 635/23) entschieden hat.

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Arbeitgeber.

Das Wichtigste für Arbeitgeber:

  • Fristlose Kündigung ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich gegen die Pflicht zur korrekten Arbeitszeiterfassung verstößt (§ 626 BGB, § 241 Abs. 2 BGB).
  • Detektivkosten sind vom Arbeitnehmer zu ersetzen, wenn ein konkreter Verdacht bestand und sich dieser bestätigt (§ 280 Abs. 1, § 249 BGB).
  • Die Überwachung war datenschutzrechtlich zulässig (§ 26 Abs. 1 BDSG), da sie zeitlich begrenzt, verhältnismäßig und im öffentlichen Raum erfolgte.
  • Ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht.

Fazit:

Bestätigt sich ein Arbeitszeitbetrug durch private Aktivitäten während der Arbeitszeit, kann der Arbeitgeber nicht nur kündigen, sondern auch die Detektivkosten ersetzt verlangen – selbst bei hohen Beträgen.

Wenn Sie als Arbeitgeber arbeitsrechtlich sicher handeln möchten oder konkrete Unterstützung bei Verdachtskündigungen und der Beweisführung benötigen, sprechen Sie uns gern an. Wir vertreten Ihre Interessen fundiert und effizient.

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Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

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Dr. Mario Hoffmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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