Darf Arbeitslohn in Kryptowährung gezahlt werden?
Grundsätzlich ja – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.04.2025 – 10 AZR 80/24) hat entschieden, dass Vergütungsbestandteile in Form von Kryptowährungen wie Ether (ETH) möglich sind, wenn sie als Sachbezug im Sinne des § 107 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) zu qualifizieren sind.
Dabei gelten klare Grenzen:
- Kryptowährungen sind kein „Geld“ im Sinne des § 107 Abs. 1 GewO.
- Als Sachbezug sind sie zulässig, wenn die Vereinbarung objektiv im Interesse des Arbeitnehmers liegt.
- Der Wert der Sachbezüge darf jedoch nicht den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts übersteigen (§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO).
- Der unpfändbare Betrag muss zwingend in Euro ausgezahlt werden.
In dem zugrunde liegenden Fall war eine Provision in Ether vertraglich vereinbart. Der Arbeitgeber verweigerte die Auszahlung in Krypto und beglich die Forderung teilweise in Euro. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte das pfändbare Einkommen jedoch fehlerhaft berechnet. Die Revision hatte daher Erfolg, die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Das Urteil zeigt: Kryptowährungen können Teil moderner Vergütungsmodelle sein – jedoch nur im rechtlich zulässigen Rahmen. Unternehmen sind gut beraten, Vereinbarungen über alternative Vergütungsformen transparent, arbeitsrechtlich korrekt und pfändungssicher zu gestalten.