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Unwirksame Rückzahlungsklauseln bei Studienförderung – Was Arbeitgeber beachten müssen

Unwirksame Rückzahlungsklauseln bei Studienförderung – Was Arbeitgeber beachten müssen
Aktuelles
24.04.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Unwirksame Rückzahlungsklauseln bei Studienförderung – Was Arbeitgeber beachten müssen

Viele Arbeitgeber investieren in die Ausbildung oder das Studium ihrer zukünftigen Fachkräfte – oft mit der Erwartung, dass diese im Anschluss im Betrieb tätig werden. Häufig enthalten Förderverträge eine Klausel, wonach die geförderte Person die Studienkosten zurückzahlen muss, wenn sie nach Studienabschluss ein Beschäftigungsangebot nicht annimmt. Doch Vorsicht: Solche Rückzahlungsklauseln sind in AGB häufig unwirksam, wenn sie keine Ausnahmen für nachvollziehbare Ablehnungsgründe vorsehen.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.02.2024 – 5 SLa 104/24

Ein Physiotherapiebetrieb hatte einer Studentin eines dualen Studiums die Studienkosten gezahlt. Als diese ein Beschäftigungsangebot nach Studienabschluss ablehnte, forderte der Arbeitgeber die Rückzahlung von über 11.000 €. Die Rückzahlungsklausel lautete sinngemäß:
„6. Der/die Studierende verpflichtet sich, dem Unternehmen die Studienbeiträge zu erstatten, wenn er/sie entweder den staatlichen Abschluss endgültig nicht erreicht oder bei erfolgreichem Abschluss ein ihm/ihr angebotenes Anstellungsverhältnis nicht antritt.“

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab: Die Klausel sei unangemessen benachteiligend im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie differenziere nicht nach den Gründen für die Ablehnung des Arbeitsverhältnisses. Auch gesundheitliche oder sonstige nachvollziehbare Gründe konnten eine Rückzahlungspflicht auslösen – das sei unzulässig.

Grundsatz aus der BAG-Rechtsprechung

Das Bundesarbeitsgericht (u.a. BAG, Urteil vom 9. Juli 2024 – 9 AZR 227/23) verlangen, dass Rückzahlungsklauseln angemessen, klar und ausgewogen sein müssen. Sie dürfen nicht pauschal jede Ablehnung oder Eigenkündigung sanktionieren, sondern müssen Fallgruppen ausnehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht selbst verantwortlich ist – z. B. bei Krankheit oder familiären Gründen.

Empfehlung für Arbeitgeber

Wenn Sie Rückzahlungsverpflichtungen bei Studien- oder Ausbildungskosten wirksam gestalten wollen, beachten Sie:

  • Keine Pauschalklauseln ohne Ausnahmen
  • Ausdifferenzierung nach Kündigungs- oder Ablehnungsgründen
  • Bindungsdauer, Staffelung und Transparenz der Rückzahlungspflicht

Zusammenfassend sind Arbeitgeber gut beraten, ihre Vertragsklauseln zur Übernahme von Studien- und Fortbildungskosten sowie Rückzahlungsklauseln sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass sie den rechtlichen Anforderungen entsprechen und eine gerechte und angemessene Regelung für beide Parteien bieten. Nur rechtlich einwandfrei formulierte Vereinbarungen sind durchsetzbar – andernfalls riskieren Sie den vollständigen Ausfall Ihrer Investition.

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Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

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Dr. Mario Hoffmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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