Was bedeutet „unverzüglich“ im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG?
Siehe dazu OLG Schleswig, Beschl. v. 20.03.2023 – 2 Wx 56/22 m. Anm. Heinrichs/Bock in DB 2023, 1591 [Leitsatz zu 3.)]:
„Unverzüglich im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist eine Einreichung zum Handelsregister allenfalls dann, wenn sie innerhalb einer Frist von höchstens 2 Wochen nach Vornahme der Rechtshandlung erfolgt. Eine Zeitspanne von über 2 Wochen lässt sich schon begrifflich nicht mehr als unverzüglich ansehen und ist weder mit dem Normzweck des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG noch mit dem Ausnahmecharakter von § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG vereinbar.“
Des weiteren heißt es im Leitsatz zu 1.):
„Im Rahmen von § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG kommt für die Unverzüglichkeit auf die Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister an.“