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Unzulässiger Vorher-Nachher-Vergleich durch „Schönheitschirurgen“ („Avatar“)

Unzulässiger Vorher-Nachher-Vergleich durch „Schönheitschirurgen“ („Avatar“)
Aktuelles
23.08.2024

Unzulässiger Vorher-Nachher-Vergleich durch „Schönheitschirurgen“ („Avatar“)

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat im Zusammenhang mit einem Vorher-Nachher-Vergleich eines sog. Schönheitschirurgen entschieden (OLG Koblenz, Urt. v. 23.04.2024 – 9 U 1097/23). Rechtlich geht es in dem Fall um Wettbewerbsrecht sowie Heilmittelwerberecht nach dem HWG. Das Gericht sieht den Vorher-Nachher-Vergleich als rechtswidrig an und zwar auch dann, wenn es sich nicht um „echte“ Bilder bzw. Fotos eines Patienten handelt, sondern um eine schematisierte Darstellung („Avatar“). Auch diese unterfallen nach Einschätzung des OLG dem Verbot der Werbung mit vergleichenden Abbildungen.

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Katrin-C. Beyer, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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