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Überwachung erkrankter Arbeitnehmer durch Detektiv nur ausnahmsweise zulässig

Überwachung erkrankter Arbeitnehmer durch Detektiv nur ausnahmsweise zulässig
Aktuelles
11.02.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Überwachung erkrankter Arbeitnehmer durch Detektiv nur ausnahmsweise zulässig

Hegt der Arbeitgeber Zweifel am Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und möchte er den Arbeitnehmer deshalb durch Detektive oder andere Personen beobachten lassen, kann die daraus folgende Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO nur zulässig sein, wenn der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert ist und eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse objektiv keine Klärung erwarten lässt. Das entschied das BAG mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 25.07.2024 – 8 AZR 225/23.

Der Fall:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen dessen von der Beklagten veranlassten Überwachung durch Privatdetektive.

Die Beklagte hatte den Kläger wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei überwachen lassen. Im Zuge der Observation wurde auch die Hausarztpraxis des Klägers und das Wohnhaus seiner ehemaligen Lebensgefährtin aufgesucht. der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Die Überwachung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in seine Privatsphäre dar, weil die Detektive ihn nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch im Eingangsbereich seines Hauses und auf seiner Terrasse beobachtet hätten. Er habe daher einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens iHv. mindestens 25.000,00 Euro.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht gestützt auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO die Beklagte zur Zahlung einer „Entschädigung“ iHv. 1.500,00 Euro verurteilt.

Die Entscheidung:

Nach Ansicht des BAG hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger zu Recht immateriellen Schadenersatz iHv. 1.500,00 Euro zugesprochen. Der nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorausgesetzte Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung liegt vor. Die Beklagte hat als Verantwortliche im Rahmen der Observation ohne Einwilligung des Klägers dessen Gesundheitsdaten verarbeitet. Dies war nicht erforderlich iSv. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO iVm. § 26 Abs. 3 BDSG. Denn der Arbeitgeber hat mittels einer Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkasse nach § 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V als milderes Mittel einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des betroffenen Arbeitnehmers zu vermeiden. Dies war hier nicht einmal versucht worden.

Hinweis:

Das BAG hat auch die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen. Der vom LAG ausgeurteilte Betrag von insgesamt 1.500,00 Euro sei auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Ergebnis angemessen.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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