Sozialrechtlicher Status: Risiko Nachforderungen von Sozialbeiträgen für Ehrenamt
Nachforderungen von Sozialbeiträgen sind ständig Gegenstand der Rechtsprechung der Sozialgerichte. Hierbei macht der Bereich des Ehrenamtes keine Ausnahme. In den letzten Jahren hat es dazu viele gerichtliche Entscheidungen gegeben. So wurde sowohl der öffentlich-rechtliche Bereich (z.B. zum ehrenamtlicher Bürgermeister – BSG, Urteil vom 27.04.2021, B 12 R 8/20 R) als auch der private Bereich (z.B. gemeinnützige Stiftung – BSG, Urteil vom 23.02.2021, B 12 R 15/19 R) beleuchtet. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei sehr im Detail. Daher muss jeder Einzelfall genau bewertet werden.
Das Landessozialgericht Hessen (LSG) hat im Urteil v. 23.01.2025 – L 1 BA 64/23 – zu einem Fall von ehrenamtlicher Tätigkeit an der Kasse eines Museums entschieden:
„(…) Der angefochtene Bescheid ordnet die Tätigkeit der betroffenen Personen zu Unrecht als abhängige Beschäftigung ein. Bei den Tätigkeiten handelte sich um eine die Sozialversicherungspflicht ausschließende ehrenamtliche Betätigung. (…)“
Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte die ehrenamtliche Tätigkeit an der Kasse eines Museums als Beschäftigung bewertet und eine Forderung von 12.800 € erhoben. Die Klage des eingetragenen gemeinnützigen Vereins gegen die Forderung hatte Erfolg. Die Berufung der DRV wurde vom LSG zurückgewiesen.
Das LSG hatte dabei argumentiert, dass die betroffenen Personen zwar in die Arbeitsorganisation des Vereins eingebunden waren und auch kein Unternehmerrisiko getragen haben. Dies sei vorliegend jedoch nicht entscheidend, da es bei der ehrenamtlichen Tätigkeit in erster Linie um ideelle Zwecke und Unentgeltlichkeit gehe. Die gezahlten Aufwandsentschädigungen sind dahingehend zu prüfen, ob sie dem Grundgedanken der Entschädigung entsprechen oder erkennbar über den getätigten Aufwand hinaus die Tätigkeit vergüten sollen.
Im Ergebnis war von Unentgeltlichkeit auszugehen, weil die Vergütung von 5 € pro Stunde evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die zu beurteilende Tätigkeit zurückblieb.
Dass die Zuwendungen an die betroffenen Personen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten, führt dabei zu keiner abweichenden Beurteilung.
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.
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