Kann die MVZ-GmbH ein Mitarbeiter-Beteiligungsmodell sein?
Eindeutig ja. Dies wird auch in Zeiten knapper Mitarbeiterressourcen immer wichtiger. Außerdem benötigen angestellte Ärzte und angestellte Zahnärzte eine Unternehmer-Perspektive.
Fall:
Die üBAG W (GbR) will einen weiteren Standort Z übernehmen (EP nebst angestelltem Arzt). An W ist der Gründer-Senior, seine Tochter nebst Schwiegersohn beteiligt. Die üBAG hat einen erstaunlich willigen, unternehmerisch hochkarätigen und fachlich überlegenen jungen Arzt A an der Leine, der mitarbeiten will. Die üBAG will diesen so fest an sich binden wie es geht.
Lösungshinweise:
A soll – zunächst – nicht am großen Ganzen (üBAG) partizipieren, sondern sich am neuen Standort bewähren. Der Standort Z wird als MVZ-GmbH konzeptioniert und A daran beteiligt. Das Mitarbeiterbeteiligungsmodell erinnert an typische „Start-up“-Gestaltungen. An der MVZ-GmbH wird nur noch Tochter und Schwiegersohn beteiligt.
Zu überlegen ist schließlich, ob die MVZ-GmbH Bestandteil der üBAG wird oder nicht.
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten und Steuerberatern dringend angeraten.
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