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Sozialrechtlicher Status: Physiotherapeut als selbständige Honorarkraft bestätigt

Sozialrechtlicher Status: Physiotherapeut als selbständige Honorarkraft bestätigt
Aktuelles
09.10.2024

Sozialrechtlicher Status: Physiotherapeut als selbständige Honorarkraft bestätigt

Physiotherapeuten als selbständige Honorarkraft sind geradezu der „Klassiker“ in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Thema „freie Mitarbeiter“. Immer wieder kommt es zu streitigen Auseinandersetzungen mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV), ob eine Beschäftigung oder doch eine Selbständigkeit vorliegt. Die dabei entscheidenden Argumente sind nicht immer einfach festzustellen.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat im Urteil v. 15.03.2024 – L 8 BA 2524/23 – zu einem Fall einer Physiotherapeutin als selbständige Honorarkraft entschieden:

„(…) Die Beigeladene war vorliegend nur in einem Teilbereich ihrer Tätigkeit, nämlich nur hinsichtlich der Abrechnung der Behandlungen für gesetzlich versicherte Patienten, in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Für die DRV ist es so gut wie ausgeschlossen, dass ein Physiotherapeut als selbständige Honorarkraft tätig werden kann. Fast alle Statusanfragen oder Betriebsprüfungen der DRV enden mit der Feststellung, dass eine Beschäftigung zu verzeichnen ist.

In der Rechtsprechung wird eine differenzierte Ansicht vertreten. Die Vorgaben des Leistungserbringerrechts in der Sozialversicherung determinieren – entgegen der Ansicht der DRV -. nicht, ob jemand beschäftigt oder selbständig ist. Es wird von den Gerichten regelmäßig zunächst der Vertrag dahingehend geprüft, ob die Vertragspartner ernsthaft von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Sodann wird ermittelt, ob ein Weisungsrecht – fachlich oder tätigkeitsbezogen – vorlag. Wichtig ist auch, ob die Honorarkraft ein Unternehmerrisiko übernommen und die Terminierung der Patienten selbst vorgenommen hat.

Letztlich sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Dabei kommt den ersten Äußerungen im Fragebogen der DRV besondere Bedeutung zu. Daher sollte auch keinen Fall der Fragebogen ohne das notwenige Hintergrundwissen ausgefüllt werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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