Schieben eines Fahrrades im trunkenen Zustand ist nicht nach § 316 StGB strafbar
Das Landgericht (LG) Freiburg hat entschieden (LG Freiburg, Urt. v. 26.10.2021 – 11/21 10 Ns 530 Js 30.832/20):
„Es liegt kein Führen eines Fahrrads im Straßenverkehr i. S. d. § 316 StGB vor, wenn das Fahrrad lediglich geschoben wird.“