Negativzinsen unzulässig
Banken und Sparkassen dürfen keine Verwahrentgelte für Einlagen auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben. Bei Girokonten sind Strafzinsen nur zulässig, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln für Verbraucher transparent sind. Das entschied der BGH am 04.02.2025, (Az. XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23).
Seit Juni 2014 mussten Geschäftsbanken im Euroraum Zinsen zahlen, wenn sie Gelder bei der EZB parkten. Viele Banken und Sparkassen gaben die Kosten dafür als Verwahrentgelte an ihre Kunden weiter. Im Mai 2022 verlangten 455 Geldhäuser in Deutschland von ihren Kunden solche Negativzinsen.
Der BGH hat klargestellt, dass Banken und Sparkassen keine Verwahrentgelte für Guthaben auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben dürfen. Das würde nämlich den Charakter der Einlagen, die neben einer Verwahrung auch Anlage- und Sparzwecke verfolgen, verändern. Die Negativzinsen hielten hier einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie Verbraucher unangemessen benachteiligten (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Jedoch stellt die Verwahrung des Geldes auf Girokonten eine von der Bank erbrachte Hauptleistung dar und unterliege damit keiner rechtlichen Inhaltskontrolle. Somit dürften die Geldinstitute auf diese Einlagen grundsätzlich Negativzinsen erheben. Jedoch müssen die Vertragsklauseln gemäß § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB transparent sein. Dies war in dem vom BGH entschiedenen Verfahren nicht der Fall. Die beklagten Geldhäuser informierten ihre Kunden demnach nicht ausreichend darüber, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt beziehe.
Hinweis:
Wer Negativzinsen gezahlt hat, muss die Beträge deshalb selbst bei seiner Bank zurückfordern.