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Nachforderung von Sozialbeiträgen bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH

Nachforderung von Sozialbeiträgen bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH
Aktuelles
21.05.2024 — zuletzt aktualisiert: 28.05.2024

Nachforderung von Sozialbeiträgen bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH

Das Risiko von Nachforderungen von Sozialbeiträgen für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist seit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R- massiv gestiegen. Das BSG hat in diesem Urteil festgestellt, dass in jeder Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) der Status von Gesellschafter-Geschäftsführer oder mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH geprüft werden muss. Dieses Urteil wird von der DRV ab dem 01.01.2022 flächendeckend umgesetzt. Dadurch kommt es immer wieder zu massiven Nachforderungen von Sozialbeiträgen für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Das BSG hat mit Urt. v. 20.02.2024 – B 12 KR 3/22 R – für einen Gesellschafter-Geschäftsführer den Status als Beschäftigter festgestellt und die Urteile der I. und auch der II. Instanz aufgehoben.

Terminbericht: „Gesellschaftsrechtlich war dem Kläger mit seiner Abberufung als Geschäftsführer die erforderliche Rechtsmacht innerhalb der Gesellschaft nicht mehr eingeräumt. Allein die Publizität des Handelsregisters begründet nicht eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht.“

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Das BSG hat erneut eine für das Sozialrecht sehr bedeutsame Entscheidung getroffen.

Bislang haben die Sozialgerichte für die sozialrechtliche Bewertung des Status von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH allein auf die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen abgestellt. Im vorliegenden Fall hatten die Gesellschafter einen Beschluss zur Abberufung des Geschäftsführers gefasst. Dieser Beschluss wurde jedoch erst Monate später in das Handelsregister eingetragen. Folgerichtig hatten das Sozialgericht und das Landessozialgericht bestätigt, dass bis zur Umsetzung des Beschlusses im Handelsregister weiter eine Selbständigkeit bestand.

Das BSG ist dem entgegengetreten. Es komme nicht auf die Eintragung im Handelsregister sondern allein auf das Datum des Gesellschafterbeschlusses an.

Handlungsempfehlung des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Es sollte aktuell für alle Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine sozialrechtliche  Bewertung des Status erfolgen. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV allerdings erst nach einer fachkundigen Bewertung eingeleitet werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit! Bitte beachten Sie auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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