Startseite | Aktuelles | Muss sich ein Arbeitnehmer anderweitigen Verdienst nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen, wenn er durch den Arbeitgeber unwiderruflich freigestellt wurde?

Muss sich ein Arbeitnehmer anderweitigen Verdienst nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen, wenn er durch den Arbeitgeber unwiderruflich freigestellt wurde?

Muss sich ein Arbeitnehmer anderweitigen Verdienst nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen, wenn er durch den Arbeitgeber unwiderruflich freigestellt wurde?
Frage der Woche
21.07.2021

Muss sich ein Arbeitnehmer anderweitigen Verdienst nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen, wenn er durch den Arbeitgeber unwiderruflich freigestellt wurde?

Nein, meint das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.01.2021 – 15 Sa 1194/20 m. Anm. Fingerle/Schubert, DB 2021, 1269).

Suchen
Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

Weitere interessante Artikel