Startseite | Aktuelles | Kann eine durch eine RA-Kanzlei verfasste vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung als AGB i.S.d. der §§ 305 ff. BGB angesehen werden?

Kann eine durch eine RA-Kanzlei verfasste vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung als AGB i.S.d. der §§ 305 ff. BGB angesehen werden?

Kann eine durch eine RA-Kanzlei verfasste vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung als AGB i.S.d. der §§ 305 ff. BGB angesehen werden?
Frage der Woche
29.04.2024

Kann eine durch eine RA-Kanzlei verfasste vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung als AGB i.S.d. der §§ 305 ff. BGB angesehen werden?

Ja, das kann der Fall sein, meint das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2023 – 2 U 99/22). In den Leitsätzen zu 1.) bis 3.) heißt es:

„Bei einer durch eine Rechtsanwaltskanzlei verfassten vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung können bereits die äußeren Umstände dafürsprechen, dass die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB vorformuliert sind.

Akzeptiert der Gläubiger einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung zahlreiche Streichungen des Schuldners von außerhalb der vertragsstrafebewehrten Unterlassungsverpflichtung liegender Klauseln, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er auch die Vertragsstrafeklausel ernsthaft zur Disposition gestellt hat und diese damit als ausgehandelt im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB anzusehen ist.

Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung einzustufende Vertragsstrafeklausel, die einen uneingeschränkten Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs vorsieht, benachteiligt den Schuldner in der Regel unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.“

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Jens Reininghaus
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht

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