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Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für Bereitschaftsdienst

Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für Bereitschaftsdienst
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16.11.2024 — Lesezeit: 1 Minute

Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für Bereitschaftsdienst

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat in einem Urteil vom 30. September 2024 entschieden, dass Feuerwehrleute der Stadt Mülheim an der Ruhr eine finanzielle Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten erhalten, wenn diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehen (Az. 6 A 856/23 u.a.). Diese Entscheidung erfolgte nach der Abweisung der Klage in erster Instanz durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Sachverhalt:

Die Feuerwehrleute leisten ihre Alarmbereitschaft in 24-Stunden-Diensten und dürfen sich währenddessen frei bewegen, jedoch nur in einem Radius von 12 Kilometern um die Schlossbrücke in Mülheim. Im Alarmfall müssen sie innerhalb von 90 Sekunden mit einem Dienstfahrzeug ausrücken. Das OVG stuft diese Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit ein, da die strengen Reaktionsvorgaben die persönliche Zeitgestaltung erheblich einschränken.

Gründe und Folgen:

Durch die Anerkennung der Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit kam es bei den Betroffenen regelmäßig zu Überschreitungen der Höchstarbeitszeit. Der Anspruch auf Freizeitausgleich konnte nicht umgesetzt werden, weshalb eine finanzielle Entschädigung gemäß der Mehrarbeitsvergütungsverordnung festgelegt wurde. Eine Revision ist nicht zulässig; jedoch kann eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

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Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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