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Die Anmeldung einer Verschmelzung bedarf einer Schlussbilanz

Die Anmeldung einer Verschmelzung bedarf einer Schlussbilanz
Aktuelles
21.08.2024

Die Anmeldung einer Verschmelzung bedarf einer Schlussbilanz

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat wie folgt entschieden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2024, 3 Wx 181/23, DB 2024, 1742):

„Die Verschmelzung einer GmbH kann nur dann im Handelsregister eingetragen werden, wenn eine im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung bereits existente Schlussbilanz des zu übertragenden Rechtsträgers vorliegt. Ob die Bilanz dem Registergericht bereits mit der Anmeldung vorgelegt oder nachgereicht wird, ist unerheblich.“

Eine Schlussbilanz, die erst nach der Handelsregisteranmeldung erstellt worden ist, erfüllt die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG nicht.

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Jörg Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Dr. Mario Hoffmann
Rechtsanwalt
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