Auf welchen Zeitpunkt kommt es für die Legitimationswirkung der GmbH-Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG an?
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Jena kommt es allein auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister an (OLG Jena, Beschl. v. 15.02.2021 – 2 W 53/21, NZG 2021, 1025 m. Anm. Liebau/Markovic in DB 2021, 2814). Dazu heißt es in den Entscheidungsgründen:
„Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Greift die Vermutung des § 16 Abs. 1 GmbHG, stehen dem betreffenden Gesellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrechte, dh auch das Stimmrecht, gegenüber der Gesellschaft zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt (…). § 16 Abs. 1 GmbHG begründet eine relative oder formale Rechtsstellung des Gesellschafters durch Normierung einer gesetzlichen Fiktion – oder nach anderer Auffassung einer unwiderleglichen Vermutung (…). Die materielle Gesellschafterstellung wird zwar durch den Inhalt der Gesellschafterliste nicht berührt (…). Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ist aber allein die Eintragung in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste maßgeblich. Diese entfaltet Legitimationswirkung für die Geltendmachung sämtlicher Gesellschafterrechte, ohne dass es auf die wahre Berechtigung ankommt (…), so dass auch nur der in die Gesellschafterliste Eingetragene zur Gesellschafterversammlung zu laden ist (…).
Für den Eintritt der Legitimationswirkung kommt es auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister an. Nach Aufnahme der Liste in das Handelsregister gilt die unwiderlegliche Vermutung oder gesetzliche Fiktion der Berechtigung des in die Liste Eingetragenen. Bis zur Aufnahme der geänderten Liste in das Handelsregister gilt der durch die alte Liste legitimierte Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft weiter als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten. Erst mit der erfolgten Aufnahme der geänderten Liste im Handelsregister tritt der Erwerber als Gesellschafter auch gegenüber der Gesellschaft an die Stelle des Veräußerers und gehen sämtliche Mitgliedschaftsrechte und -pflichten von diesem Zeitpunkt an auf den Erwerber über (…). Deswegen kann der Gesellschafter ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihn nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Handelsregister seine mitgliedschaftlichen Rechte nicht länger ausüben (…). Hieran ist auch das Registergericht gebunden (…). Dementsprechend sind die eingegangenen Listen in zeitlicher Reihenfolge in den Registerordner einzustellen und das Datum der Aufnahme in den Registerordner zu vermerken (…).“