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§ 24 Satz 2 MuSchG sichert einer Frau den Urlaub auch über mehrere, aufeinander folgende Beschäftigungsverbote

§ 24 Satz 2 MuSchG sichert einer Frau den Urlaub auch über mehrere, aufeinander folgende Beschäftigungsverbote
Aktuelles
05.12.2024 — Lesezeit: 2 Minuten

§ 24 Satz 2 MuSchG sichert einer Frau den Urlaub auch über mehrere, aufeinander folgende Beschäftigungsverbote

Folgen mehrere Beschäftigungsverbote nahtlos aufeinander, kann die Arbeitnehmerin ihren – ggf. über mehrere Beschäftigungsverbote angesammelten – Urlaub nicht vor Beginn des letzten Beschäftigungsverbots „erhalten“. und nach Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Dass hat das Bundesarbeitsgericht am 20.8.2024 – 9 AZR 226/23 – entschieden

Der Fall:

Die Parteien streiten über die Abgeltung von 68 Arbeitstagen Urlaub aus den Jahren 2017 bis 2020. Ihr Urlaubsanspruch betrug nach Maßgabe des Arbeitsvertrags kalenderjährlich 28 Tage. Mit Wirkung zum 1.12.2017 sprach der Beklagte für die seinerzeit schwangere Klägerin ein Beschäftigungsverbot aus. Der Klägerin standen zu diesem Zeitpunkt aus dem laufenden Kalenderjahr fünf Tage Resturlaub zu. Aufgrund der Mutterschutzfristen und Stillzeiten für ihre im Juli 2018 sowie im September 2019 geborenen Kinder schlossen sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahtlos mehrere Beschäftigungsverbote an.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin Abgeltung von insgesamt 68 Tagen Urlaub aus den Jahren 2017 bis 2020 geltend. ArbG und LAG gaben der Klage statt.

Die Entscheidung:

Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Gem. § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Der Anspruch setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses offene Urlaubsansprüche bestehen, die nicht mehr erfüllt werden können, weil das Arbeitsverhältnis beendet ist. Zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.3. 2020 standen der Klägerin noch 68 Arbeitstage Urlaub aus den Jahren 2017 bis 2020 zu. Die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2017 bis 2020, deren Abgeltung die Klägerin begehrt, sind vor dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis der Parteien endete, nicht gem. § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut, der darauf abstellt, dass die Frau ihren Urlaub vor Beginn „eines“ Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten hat. Die Norm differenziert weder nach der Art des Beschäftigungsverbots noch danach, aus welchen Gründen der Urlaub zuvor nicht genommen werden konnte. Sie bezieht sich damit auf sämtliche der in § 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG genannten Beschäftigungsverbote und erfasst auch während eines Beschäftigungsverbots entstandene Ansprüche auf Erholungsurlaub. Maßgeblich ist allein, dass der Urlaub vor Beginn des (jeweils neuen) Beschäftigungsverbots nicht genommen werden konnte. Diese Auslegung des § 24 Satz 2 MuSchG entspricht auch den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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