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Zwangsgutschein als Ersatz für Erstattung der bereits geleisteten An- oder Schlusszahlungen für eine Pauschalreise zur Rettung der Tourismusbranche?

Zwangsgutschein als Ersatz für Erstattung der bereits geleisteten An- oder Schlusszahlungen für eine Pauschalreise zur Rettung der Tourismusbranche?
Frage der Woche
21.04.2020

Zwangsgutschein als Ersatz für Erstattung der bereits geleisteten An- oder Schlusszahlungen für eine Pauschalreise zur Rettung der Tourismusbranche?

Kann aufgrund der Corona-Krise eine Pauschalreise nicht angetreten werden, ist der Reisende berechtigt, seinen Rücktritt zu erklären. Der coronabedingte Rücktritt hat zur Folge, dass der Reiseveranstalter die bereits gezahlte Anzahlung oder Schlusszahlung innerhalb von 14 Tagen an den Reisenden zurück erstatten muss, sofern es sich um einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand handelt, der die Erfüllung des Pauschalreisevertrags hindert.

Um die Tourismusbranche in der aktuellen Krisensituation vor dem Existenzverlust und Insolvenzen zu bewahren, erwägt die Bundesregierung eine Gutscheinlösung. Anstelle der Erstattungen sollen dem Reisenden Gutscheine ausgestellt werden, welche mit einer neu zu buchenden Pauschalreise verrechnet werden können. Die Gutscheine sollen bis Ende 2021 befristet werden und für alle Tickets gelten, die vor dem 08.03.2020 gekauft wurden. Sobald der Gutschein nicht bis Ende 2021 eingelöst wurde, muss der Veranstalter dem Reisenden den Wert erstatten. Gleichfalls sollen Härtefallklauseln den Reisenden davor schützen, sich selbst in eine finanzielle schlechte Situation zu bringen. Aus diesem Grund könne der Reisende die Annahme eines Gutscheins verweigern und die Auszahlung des An- oder Schlusszahlungsbetrages verlangen.

Derzeit ist die Gutscheinlösung jedoch nicht europarechtskonform, da es eindeutige nationale Regelungen und Vorschriften zur Erstattung der An- und Schlusszahlungen gibt, die auf dem Europarecht basieren. Aus diesem Grund wendet sich die Bundesregierung nunmehr aktuell an die EU-Kommission. Es gibt daher momentan keine Pflicht, die Gutscheine zu akzeptieren. Freiwillig kann ein Gutschein selbstverständlich angenommen werden.

Insofern raten wir Ihnen zunächst folgendes Vorgehen an:

1. ggf. Umbuchungsofferten des Reiseveranstalters ausschlagen

2. Rücktritt vom Pauschalreisevertrag erklären

3. (vorsorglich) Gutschein ablehnen

4. Erstattung An- oder Schlusszahlung binnen einer Frist von 14 Tagen fordern

5. Ggf. Hinweis auf Härtefall, wenn aufgrund der eigenen finanziellen Situation ein Verzicht auf die Anzahlung nicht zumutbar ist

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