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Zutritt in Gaststätte und Hotel nur für Geimpfte?

Zutritt in Gaststätte und Hotel nur für Geimpfte?
Frage der Woche
07.01.2021

Zutritt in Gaststätte und Hotel nur für Geimpfte?

Im Zusammenhang mit der ganz und gar unsinnigen Debatte über Sonderrechte zugunsten der gegen das Coronavirus geimpften Menschen stellt sich eine weitere, heftig diskutierte Frage. Darf ein Unternehmer, beispielsweise ein Gastwirt, das Betreten seines Lokals davon abhängig machen, dass der Gast gegen das Coronavirus geimpft wurde?

Abgesehen davon, dass vermutlich jeder Gastwirt zukünftig froh darüber sein wird, wenn er möglichst viele Menschen bei sich begrüßen darf, egal ob geimpft oder nicht, bleibt die Frage dennoch: Darf der Gastwirt dem nicht geimpften Menschen den Zutritt verweigern? Darf der Hotelier für das Betreten der Hotelräumlichkeiten die Vorlage eines Impfpasses als Nachweis für einen ausreichenden Impfschutz verlangen?

Die Antwort überrascht vielleicht erst einmal: Ja, das darf der Gastwirt, das darf der Hotelier. Das hat mit dem Coronavirus und der Impfung gegen das Coronavirus nichts zu tun. Der Gastwirt und der Hotelier sind nämlich prinzipiell frei in ihrer Entscheidung, wen sie bewirten und/oder beherbergen. Das hat auch nichts mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu tun. Denn so weit geht die Pflicht zur Gleichbehandlung nicht. Es entspricht vielmehr einer allgemeinen rechtlichen Überzeugung, dass im Rechtsverkehr ohne Beteiligung der öffentlichen Hand die Vertragsparteien frei darin sind, eine Vereinbarung zu treffen oder nicht. Eine Pflicht zum Vertragsabschluss, der Jurist nennt das Kontrahierungszwang, gibt es nur in ganz seltenen Fällen. Etwa im Bereich öffentlicher Daseinsvorsorge wie etwas beim Bezug von Elektrizität oder Wasser. Der gegen das Coronavirus nicht Geimpfte wird sich auf einen solchen Zwang zum Vertragsabschluss sicher nicht berufen können.

Ergo: Sollten der Gastwirt und der Hotelier zukünftig einen Impfpass verlangen, bitte nicht wundern. Nach aktueller Rechtslage ist das kein Problem. Anderslautende Äußerungen aus der Politik können beruhigt vernachlässigt werden.

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt


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