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Zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen

Zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen
Aktuelles
12.09.2024

Zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat im Leitsatz wie folgt entschieden (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 06.08.2024 – 2 Ta 49/24):

„Die bloße Behauptung des Klägers, das Vertragsverhältnis der Parteien sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, begründet nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Schon gar nicht ausreichend ist es, wenn der Kläger lediglich in seinen Anträgen darauf abstellt, dass die ´Kündigung des Arbeitsverhältnisses´ unwirksam sei. Zwar eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (BAG v. 3.12.2014 – 10 AZB 98/14 -, Rn 17). Erforderlich ist aber darüber hinaus, dass die Klagepartei die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten schlüssig darlegt.“

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Autor(en)


Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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