Startseite | Aktuelles | Zur Zehn-Jahres-Frist nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB

Zur Zehn-Jahres-Frist nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB

Zur Zehn-Jahres-Frist nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB
Aktuelles
26.04.2023

Zur Zehn-Jahres-Frist nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB

In einem durch das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg entschiedenen Fall ging es um die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Pflichtteilsergänzung bzw. einer durch den Erblasser einem Dritten gemachten Schenkung (OLG Naumburg, Urt. v. 04.08.2022 – 2 U 162/21, NJW-Spezial 2023, 136).

Das Gericht hat in dem konkret entschiedenen Fall den Beginn der Frist verneint, da sich der Erblasser ein Wohnungsrecht an einer von ihm übertragenen Immobilie in Höhe von 80 % der Gesamtfläche vorbehalten hatte. Für diesen Fall beginnt für die Pflichtteilsergänzung die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB nach Meinung des OLG nicht zu laufen.

Suchen
Format
Autor(en)


Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel