Zur Wirksamkeit und zum Umfang einer Vereinbarung über die Verjährung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 01.10.2020 – IX ZR 247/19):
Eine nicht formularmäßige Verjährungsvereinbarung über einen Anspruch erstreckt sich im Zweifel auch auf solche Ansprüche, die mit dem Anspruch konkurrieren oder wirtschaftlich an dessen Stelle treten, wenn nicht durch Auslegung ein gegenteiliger Wille der Parteien ermittelt wird. Dies gilt auch für den einseitigen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede.