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Zur Widerlegung der Vermutungsregel des § 139 BGB

Zur Widerlegung der Vermutungsregel des § 139 BGB
Aktuelles
11.09.2024

Zur Widerlegung der Vermutungsregel des § 139 BGB

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 14.06.2024 – V ZR 8/23):

„Die wegen des Formmangels einer Vorauszahlungsabrede zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrages führende Vermutung des § 139 BGB ist bereits dann widerlegt, wenn der Käufer die im Voraus geleistete Zahlung auf den Kaufpreis zu beweisen vermag (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. März 2000 – V ZR 362/98, NJW 2000, 2100).

Die Widerlegung der Vermutung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Verkäufer die Zahlung quittiert hat; entscheidend ist, dass der Käufer aus seiner Sicht zweifelsfrei nachweisen kann, vor Vertragsschluss auf die noch nicht bestehende Kaufpreisschuld gezahlt zu haben.“

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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