Zur Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 22.11.2022 – VI ZR 344/21 [Leitsatz]):
„Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (´rechts vor links´) findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.“