Startseite | Aktuelles | Zur Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen

Zur Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen

Zur Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen
Aktuelles
06.02.2023

Zur Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 22.11.2022 – VI ZR 344/21 [Leitsatz]):

„Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (´rechts vor links´) findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.“

Suchen
Format
Autor(en)


Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel