Zur Verwertung der an einem Zutrittskontrollsystem (Drehkreuz) aufgrund eines personalisierten Transponders (Einlasschip) gewonnenen Daten
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen hat im Leitsatz wie folgt entschieden (LAG Sachsen, Urt. v. 06.07.2023 – 4 Sa 73/23, DB 2024, 2232):
„Die Verwertung der an einem Zutrittskontrollsystem (Drehkreuz) aufgrund eines personalisierten Transponders (Einlasschip) gewonnenen Daten über das Kommen und Gehen, ist unzulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer eine Erhebung, Erfassung und Speicherung der Daten nicht bekannt war.“