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Zur Verwertung der an einem Zutrittskontrollsystem (Drehkreuz) aufgrund eines personalisierten Transponders (Einlasschip) gewonnenen Daten

Zur Verwertung der an einem Zutrittskontrollsystem (Drehkreuz) aufgrund eines personalisierten Transponders (Einlasschip) gewonnenen Daten
Aktuelles
19.09.2024

Zur Verwertung der an einem Zutrittskontrollsystem (Drehkreuz) aufgrund eines personalisierten Transponders (Einlasschip) gewonnenen Daten

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen hat im Leitsatz wie folgt entschieden (LAG Sachsen, Urt. v. 06.07.2023 – 4 Sa 73/23, DB 2024, 2232):

„Die Verwertung der an einem Zutrittskontrollsystem (Drehkreuz) aufgrund eines personalisierten Transponders (Einlasschip) gewonnenen Daten über das Kommen und Gehen, ist unzulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer eine Erhebung, Erfassung und Speicherung der Daten nicht bekannt war.“

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Autor(en)


Rainer Robbel
Rechtsanwalt
ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV-zert.), Datenschutzauditor (Bitkom-zert.)

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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