Zur vertraglichen Vertretung von Wahlärztinnen und Wahlärzten: Was Sie wissen sollten
In deutschen Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen gewährleistet die Möglichkeit der Wahlleistung, dass Patientinnen und Patienten sich für eine Behandlung durch speziell ausgewählte Ärzte entscheiden können. Insbesondere die Chefarztbehandlung als Wahlleistung zieht viele Patienten an, die Wert auf eine besonders qualifizierte medizinische Versorgung legen. Doch was passiert, wenn die gewählte Wahlärztin oder der gewählte Wahlarzt verhindert ist?
Grundsätzlich gilt nach § 630b in Verbindung mit § 613 Satz 1 BGB, dass Ärztinnen und Ärzte, die sich zu einer Wahlleistung verpflichtet haben, diese persönlich erbringen müssen. Eine Delegation ist nur bei nicht wesentlichen medizinischen Verrichtungen zulässig. In der Praxis bedeutet dies, dass die Kernleistungen, die im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung geschuldet sind, grundsätzlich nicht übertragbar sind, es sei denn, es besteht eine wirksame Vertreterregelung.
Voraussetzungen für eine wirksame Vertretungsvereinbarung
Sollte eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt verhindert sein, kann eine Vertreterin oder ein Vertreter benannt werden. Dies setzt jedoch eine wirksame vertragliche Regelung mit der Patientin oder dem Patienten voraus. Entscheidend ist, dass die Vertretung nur bei unvorhersehbaren Verhinderungen zulässig ist. Zudem muss die Vertretung ärztlich qualifiziert sein und namentlich gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ benannt werden.
Rechtsprechung und praktische Hinweise
Das Landgericht Flensburg (Urteil vom 01.10.2024 – 3 O 213/23) bestätigte die Zulässigkeit solcher Vertretungsvereinbarungen unter Berücksichtigung der genannten Anforderungen und hat wichtige Kriterien für die Vertretung bei Wahlleistungen festgelegt. Eine Vertretung ist demnach nur zulässig, wenn diese ausdrücklich und wirksam mit dem Patienten oder der Patientin vereinbart wurde. Eine vorformulierte Klausel, die eine Vertretung erlaubt, ist nur wirksam, wenn sie auf Fälle beschränkt ist, in denen die Verhinderung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht feststand. Zudem muss die vertretende Person als ständige ärztliche Vertretung im Sinne der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgelegt und namentlich benannt sein.
Für den Fall einer vorhersehbaren Verhinderung kann durch eine Individualvereinbarung die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung aufgehoben und auf eine Vertretung übertragen werden. Dabei ist es wesentlich, dass die Patientin oder der Patient über die Verhinderung informiert wird und das Angebot erhält, die Leistung anstelle einer bestimmten Vertretung zu den vereinbarten Konditionen erbringen zu lassen.
Diese Vereinbarung muss unbedingt schriftlich erfolgen und sollte den Patienten auch darüber aufgeklärt werden, dass eine Behandlung durch den diensthabenden Arzt oder die diensthabende Ärztin ohne zusätzliche Kosten möglich ist.
Dabei muss keine Angabe zur Dauer oder zum Grund der Verhinderung erfolgen, sofern die anderen Bedingungen erfüllt sind.
Individualvereinbarung schafft Flexibilität
Ein kritischer Aspekt, der oft in der Praxis vorkommt, ist die Transparenz solcher Vereinbarungen. Patienten müssen ausdrücklich und eindeutig auf die Möglichkeit einer Vertretung hingewiesen werden. Dies schließt die Aufklärung über alternative Behandlungsoptionen ein, insbesondere wenn die medizinischen Maßnahmen verschoben werden können, bis die ursprünglich gewählte Fachkraft wieder verfügbar ist.
Um Konflikte zu vermeiden, sollte die Aufklärung klar und umfassend sein.
Eine individuell ausgehandelte Vereinbarung bietet eine rechtssichere Möglichkeit, Vertretungen auch bei vorhersehbaren Verhinderungen zu regeln. Dabei sind Patientinnen und Patienten erfolgreich zu informieren und ihnen Alternativen aufzuzeigen. Dazu gehört die Wahl zwischen der Behandlung durch den Vertreter oder der Verzicht auf die wahlärztliche Leistung zugunsten der regulären Versorgung ohne Mehrkosten. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und den Patienten ausdrücklich auf seine Rechte hinweisen.