Zur Verjährung von Ansprüchen aus Arzthaftung
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat entschieden (OLG Dresden, Beschl. v. 04.05.2022 – 4 W 251/22 [Leitsatz])
„Die für den Lauf der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis des Patienten in einer Arzthaftungssache ist nicht bereits dann gegeben, wenn ihm der negative Ausgang einer Behandlung bekannt ist. Auch die Kenntnis von postoperativen Komplikationen und starken Schmerzen reicht hierfür nicht aus.“