Zur Sorgfaltspflicht beim Überholen eines haltenden Fahrzeugs
Das Landgericht (LG) Saarbrücken hat wie folgt entschieden (LG Saarbrücken, Urt. v. 20.01.2023 – 13 S 60/22 [Leitsatz]:
„Wer ein verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug überholen sowie an einem nicht verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug vorbeifahren möchte, muss jedenfalls – unabhängig vom Vorliegen einer unklaren Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO – die sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten beachten.“