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Zur Schätzung von Heizkosten durch den Vermieter, wenn der Wärmemengenzähler defekt ist

Zur Schätzung von Heizkosten durch den Vermieter, wenn der Wärmemengenzähler defekt ist
Aktuelles
21.12.2021

Zur Schätzung von Heizkosten durch den Vermieter, wenn der Wärmemengenzähler defekt ist

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob der Vermieter die Heiz­kos­ten auch an­hand der Heiz­kos­ten von Räu­men er­mit­teln darf, die in einem anderen Ge­bäu­de lie­gen, wenn der Wär­me­men­gen­zäh­ler in einer Woh­nung de­fekt ist (BGH, Urt. v. 27.10.2021 – VIII ZR 264/19). Der BGH hält eine sol­che Schät­zung für recht­mä­ßig.

Im Leitsatz des Urteils heißt es:

„Für die Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeizkostenVO kommt es nicht zwingend darauf an, dass sich diese in demselben Gebäude wie diejenigen befinden, für die eine Schätzung des Wärmeverbrauchs zu erfolgen hat.“

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