Zur Schätzung von Heizkosten durch den Vermieter, wenn der Wärmemengenzähler defekt ist
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob der Vermieter die Heizkosten auch anhand der Heizkosten von Räumen ermitteln darf, die in einem anderen Gebäude liegen, wenn der Wärmemengenzähler in einer Wohnung defekt ist (BGH, Urt. v. 27.10.2021 – VIII ZR 264/19). Der BGH hält eine solche Schätzung für rechtmäßig.
Im Leitsatz des Urteils heißt es:
„Für die Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeizkostenVO kommt es nicht zwingend darauf an, dass sich diese in demselben Gebäude wie diejenigen befinden, für die eine Schätzung des Wärmeverbrauchs zu erfolgen hat.“