Zur Rügeobliegenheit nach § 377 HGB
Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat zu § 377 HGB entschieden (OLG Bremen, Urt. v. 17.03.2023 – 2 U 32/20). Dort heißt es unter anderem:
„Der Käufer, der sich seine Mängelrechte aus einem Handelskauf bewahren will, darf sich bei der Untersuchung der Lieferung einer Vielzahl von Bauteilen unterschiedlichster Art und Abmessungen von verschiedenen Herstellern jedenfalls dann nicht auf eine Stichprobe beschränken, soweit ihm die Kontrolle der vereinbarten Beschaffenheit einer bestimmten Zertifizierung des jeweiligen Herstellers durch Belegabgleich und einfache Sichtprüfung möglich ist und andernfalls erhebliche Mangelfolgeschäden drohen.
Eine Mängelrüge des Käufers, die einen bei ordnungsgemäßer Untersuchung durch Belegabgleich und bloße Sichtprüfung erkennbaren Mangel anzeigt, ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB erfolgt, wenn sie 15 Tage, nachdem sowohl die Ware als auch die gesondert übermittelten zugehörigen Abnahmeprüfzeugnisse abgeliefert worden sind, abgegeben wird.“
Ergänzende Hinweise
Die Entscheidung unterstreicht, dass dem Käufer im Rahmen eines Handelskauf ein hoher Schaden droht, wenn er die von ihm bezogene Waren nicht nach Maßgabe von § 377 HGB unverzüglich untersucht bzw. etwaige Mängel nicht unverzüglich rügt.