Zur richtigen Abrechnung von Heizkosten nach der HeizkostenV
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 12.01.2022 – VIII ZR 151/20):
„Von einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV ist auch dann auszugehen, wenn zwar die Wohnung über Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler, jedoch die verbundene zentrale Wärme- und Warmwasserversorgungsanlage nicht über den nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV vorgesehenen Wärmemengenzähler verfügt.“