Zur Reichweite des Ausschlagungsverbots des Fiskus (§ 1942 BGB)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie folgt entschieden (BGH, Beschl. v. 24.04.2024 – IV ZB 23/23 [Leitsatz]):
„Das Ausschlagungsverbot des § 1942 Abs. 2 BGB für den Fiskus als gesetzlichen Erben (§ 1936 BGB) erstreckt sich nicht auf das Recht zur Ausschlagung einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines Vorverstorbenen.“