Zur Rechtskrafterstreckung einer rechtskräftig abgewiesenen Klage eines Dritten gegen den Haftpflichtversicherer und den Fahrer eines Kfz auf den Halter eines Pkw
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 27.04.2021 – VI ZR 883/20):
„1. Ist die Direktklage eines Dritten gegen den Versicherer und den Fahrer rechtskräftig abgewiesen worden, ist eine Klage gegen den Halter gemäß § 124 Abs. 1 VVG dann ausgeschlossen, wenn der Versicherer zumindest auch wegen der Halterhaftung erfolglos in Anspruch genommen worden war.
- Die Rechtskrafterstreckung gemäß § 124 Abs. 1 VVG erfolgt auch dann, wenn der Dritte mit seinem Begehren auf Schadensersatz gegen den Versicherer (nur) deshalb unterlegen ist, weil er seine Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte.“