Zur Pfändung von Ansprüchen gegen ein Versorgungswerk eines Freiberuflers trotz Unabtretbarkeit (hier: Architekten)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz zu 1.) bis 3.) wie folgt entschieden (BGH, Beschl. v. 05.07.2023 – VII ZB 3/20):
„Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. August 2004 – IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197; Beschluss vom 28. März 2007 – VII ZB 43/06, MDR 2007, 907).
Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen.
Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Satzung AK BW) für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht, einen Leistungsantrag nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW – auch rückwirkend – zu stellen, umfasst. Dem steht der sozialrechtlich gebotene Schutz des unpfändbaren Stammrechts eines berufsständischen Altersruhegelds nicht entgegen.“