Zur Nutzungsvergütung im Falle des die Ehewohnung nutzenden Ehegatten
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat sich im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren mit Fragen der Nutzungsvergütung im Falle des die Ehewohnung nutzenden Ehegatten befasst (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 26.01.2022 – 6 UF 70/21, NJW-Spezial 2022, 229). In den Leitsätzen zu 2.) und 3.) heißt es:
„2. Bis zur Rechtshängigkeit der Ehescheidung wird im Rahmen des § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB lediglich Nutzungsvergütung in Höhe des subjektiven Wohnwerts (fiktive Kosten einer angemessenen Ersatzwohnung) geschuldet.
- Leben neben dem die Ehewohnung nutzenden Ehegatten auch gemeinsame Kinder in der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie, ist dies für die Höhe der geschuldeten Nutzungsvergütung nur dann von Belang, wenn der anspruchstellende Ehegatte den Wohnbedarf der Kinder nicht durch die Leistung von Barunterhalt deckt. Ist dies nicht der Fall, ist der Wohnwert in Höhe des im (fiktiven) Kindesunterhalt enthaltenen pauschalen Wohnbedarfs von 20 % zu reduzieren.“