Zur Notgeschäftsführung im Sinne des § 29 BGB
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat zur Frage einer Notgeschäftsführung nach § 29 BGB entschieden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.09.2023 – 3 Wx 122/23). Demnach liegt ein dringender Fall gemäß § 29 BGB vor, wenn ohne die Bestellung eines Notgeschäftsführers der juristischen Person oder einem Beteiligten (einschließlich Gläubiger der Gesellschaft) Schaden droht, wozu die Beeinträchtigung jeglicher Rechtsposition ausreiche. Bei der Prüfung der Dringlichkeit sei auch zu berücksichtigen, ob die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 FamFG zu erwarten sei.