Zur möglichen Amtspflichtverletzung durch einen Notar
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um eine mögliche Amtspflichtverletzung durch einen Notar gegangen ist (OLG Koblenz, Urt. v. 03.02.2022 – 1 U 651/21, DB 2022, 3048).
Das Gericht verneint im Ergebnis einen Anspruch aus Amtshaftung nach § 19 Abs. 1 BNotO. Demnach begeht ein Notar keine Amtspflichtverletzung, wenn er die organschaftliche Vertretungsmacht eines GmbH-Geschäftsführers zum Abschluss eines Grundstückkaufvertrages durch Einsichtnahme in das Handelsregister überprüft. Das Gericht weist darauf hin, dass sich Beschränkungen der Vertretungsmacht des Geschäftsführers – von Ausnahmefällen abgesehen – nur im Innenverhältnis der Gesellschaft auswirken.