Zur Löschung einer GmbH nach § 74 Abs. 1 GmbHG
Das Kammergericht (KG) hat entschieden (KG, Urt. v. 10.09.2021 – 22 W 51/21, DB 2021, 2753 = GmbHR 2021, 1335 = ZIP 2021, 2486):
„Eine Löschung der Firma nach § 74 Abs. 1 GmbHG kommt nicht in Betracht, wenn weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Gesellschaft noch als Beklagte Partei in einem laufenden Zivilprozess ist.“