Zur Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 Satz BGB
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat zur Frage der Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB, eine Zwei-Wochen-Frist, wie folgt entschieden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.08.2020 – 3 Sa 87/20):
Für die Einhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 S. 1 BGB ist die tatsächliche Kenntniserlangung des Kündigungsberechtigten im Hinblick auf den gegebenen Kündigungsgrund maßgeblich.