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Zur Kenntnis des Käufers vom einem Mangel bei einem Grundstückkauf

Zur Kenntnis des Käufers vom einem Mangel bei einem Grundstückkauf
Aktuelles
07.09.2022

Zur Kenntnis des Käufers vom einem Mangel bei einem Grundstückkauf

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 06.05.2022 – V ZR 282/20):

„Wird der Käufer bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten, kommt es für seine Kenntnis vom Mangel i.S.v. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Zeitpunkt der Abgabe der Genehmigungserklärung an; solange er die Genehmigungserklärung nicht in den Verkehr gebracht hat, muss er neu gewonnene Kenntnisse über Mängel der Kaufsache gegen sich gelten lassen.“

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Autor(en)


Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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