Zur Kenntnis des Käufers vom einem Mangel bei einem Grundstückkauf
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 06.05.2022 – V ZR 282/20):
„Wird der Käufer bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten, kommt es für seine Kenntnis vom Mangel i.S.v. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Zeitpunkt der Abgabe der Genehmigungserklärung an; solange er die Genehmigungserklärung nicht in den Verkehr gebracht hat, muss er neu gewonnene Kenntnisse über Mängel der Kaufsache gegen sich gelten lassen.“