Zur Kapitalaufbringung bei einer GmbH (§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG)
Das Kammergericht (KG) hat entschieden (KG, Beschl. v. 31.03.2021 – 22 W 39/21, DB 2021, 2624):
„Die Erbringung einer Bareinlage zur endgültigen freien Verfügung erfordert eine Erbringung mit Tilgungswirkung gegenüber der Vor-GmbH. Dies setzt unabhängig von der Rechtsfähigkeit einer Einpersonen-Vor-GmbH eine objektiv erkennbare Überführung der Einlageleistung in das der Vor-GmbH zugeordnete Sondervermögen voraus. Dafür reicht es nicht aus, wenn der geschäftsführende Alleingesellschafter Bargeld in der Hand hält.“