Zur Höhe einer Sonderzahlung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich zur Bestimmung der Höhe einer Sonderzahlung geäußert (BAG, Urt. v. 25.01.2023 – 10 AZR 109/22). Im Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG zu 3.) heißt es:
„Ist die Höhe einer Sonderzahlung nach billigem Ermessen zu bestimmen, trägt die bestimmungsberechtigte Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie bei der Leistungsbestimmung die Grenzen des ihr nach § 315 I BGB zustehenden Entscheidungsspielraums eingehalten hat. Reicht ihr diesbezüglicher Vortrag nicht aus, fehlt es an einer Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 III 1 BGB). In diesem Fall ist eine Ersatzleistungsbestimmung durch das Gericht auf der Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen (§ 315 III 2 BGB). Der den Tatsachengerichten dabei zustehende Beurteilungsspielraum kann vom RevGer. nur eingeschränkt überprüft werden.“